
Verein Oldieboote Deutschland e.V.
Im April 2010 trafen sich in Teupitz - dem Ort der traditionellen Treffen der Liebhaber historischer Sportboote - eine Handvoll Sportfreunde, um der Community von www.oldieboote.de auch ein „greifbares“ Gerüst in Form eines Vereins zu geben.
Im April 2011 wurde der Verein beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.
Unser Verein versteht sich, genau wie die Community selbst, als Sammelbecken aller am Wassersport Interessierten, Bewahrer und Verteiler historischer Daten über Werften und deren Boote sowie als verbindendes Element zwischen den Menschen. Dies wollen wir durch unsere Treffen, die Teilnahme an den einschlägigen Messen und andere wassersportliche Events einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen.
Doch gerade die öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen sind allein auf den Schultern einiger privat engagierter Sportfreunde nicht mehr zu realisieren. Dieses Engagement aufzufangen und zu unterstützen - dazu soll unser Verein dienen.
Uns stellt sich nicht die Frage: „Was habe ich davon?“. Wir meinen: „Wir geben etwas!“ Und sei es nur eine hilfreiche Telefonnummer oder der Hinweis auf einen Bootstyp. Genau das ist unser Grundgedanke: Nutzen für alle. Deshalb haben wir auch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragt.
Ansprechpartner:
Erster Vorsitzender: Stefan Rackmann erster.vorstand(at)oldieboote.de
Stv. Vorsitzender: Dirk Bütow zweiter.vorstand(at)oldieboote.de
Kassenwartin: Andrea Burde kassenwart(at)oldieboote.de
Schriftführerin: Antje Thederjahn schriftfuehrer(at)oldieboote.de
Pressereferat: Detlev Thom pressereferat(at)oldieboote.de
Kontakt:
Oldieboote Deutschland e.V.
Chausseestraße 47
15755 Teupitz
Bankverbindung:
Kontoinhaber: Oldieboote Deutschland e.V.
Kontonummer: 3502057574
BLZ: 16050000
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Oldieboote Deutschland e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er hat seinen Sitz in Teupitz, Landkreis Dahme-Spreewald.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersports, das Sammeln, Bewahren und die Verbreitung kulturhistorischen Wissens über den Wassersport, sowie die Veranstaltung von Treffen, die Teilnahme an Messen und anderen Veranstaltungen, die diesem Zweck dienen. Der Verein kann selbst Mitglied in Vereinigungen und Verbänden werden, die die Förderung des Wassersports oder des Wassertourismus zum Zweck haben.
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausrichtung von Treffen der Freunde des Wassersports, Durchführung von wassersportlichen Veranstaltungen, und die Verbreitung historischen Wissens über das Internet, auf Veranstaltungen oder Messen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag, Rechte und Pflichten des Mitglieds
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei nichtvolljährigen natürlichen Personen muss der gesetzliche Vertreter zustimmen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet binnen Monatsfrist nach freiem Ermessen über den Antrag und teilt dem Antragsteller die Entscheidung mit.
Die Mitgliedschaft kann als ordentliches oder förderndes Mitglied erworben werden.
Die Mitglieder haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung in eine andere Form der Mitgliedschaft (ordentlich oder fördernd) umzumelden. Mit Bestätigung der Ummeldung durch den Vorstand ändern sich die Rechte und Pflichten zu diesem Zeitpunkt.
Das Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag.
Die Höhe, Staffelung, Fälligkeit oder Erlass des Mitgliedsbeitrages regelt eine gesondert zu erlassende Beitragssatzung.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist, wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen oder dem Zweck des Vereins.
Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschrieben Brief zu übersenden.
Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist endgültig.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
Der Verein wird vertreten durch den Ersten Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Tätigkeiten Kommissionen einzusetzen.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand kann im Umfrageverfahren Beschlüsse fassen durch Telefonkonferenz, Telefax oder E-Mail. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder teilnehmen, hiervon mindestens einer der beiden Vorsitzenden
Der erste Vorstand nach Vereinsgründung wird für ein Jahr gewählt, alle weiteren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand lädt schriftlich vier Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dies kann auch per Email und durch Aushang in den Vereinsräumen erfolgen Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitglieder können eigene Vorschläge zur Tagesordnung bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand richten.
§ 7 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen und eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird gemeinsam vom Schriftführer und dem Ersten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer sowie Entgegennahme deren Berichts
- Die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden oder wenn es von mindestens 1/10 der Mitglieder verlangt wird. Der Grund zur Einberufung ist mitzuteilen.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer für den Zeitraum von einem Jahr. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) und die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) zu je der Hälfte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Teupitz, den 22. Oktober 2010
Download der Satzung als pdf hier...
Beitragssatzung
Beitragssatzung des Vereins Oldieboote Deutschland e.V.
in der ab 18. April 2010 gültigen Fassung
Gemäß § 7 der Vereinssatzung vom 18. April 2010 in der jeweils gültigen Fassung wird folgende Beitragssatzung beschlossen:
§ 1 Höhe des Beitrages
Als Jahresbeitrag ist zu entrichten
a) ordentliches Mitglied 60,-- €
b) förderndes Mitglied 30,-- €
c) Ehrenmitglieder beitragsfrei
Für die Familienmitgliedschaft (Ehe- oder Lebenspartner und deren Kinder) beträgt der Beitrag 90,-- €.
§ 2 Zahlbarkeit
Der Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich zum 01.01. eines Jahres im voraus fällig und ist grundsätzlich unbar auf das Konto des Vereins bis zum 15.3. eines Jahres zu zahlen.
Mitglieder, die im laufenden Jahr dem Verein beigetreten sind, zahlen den anteiligen Jahresbeitrag für das laufende Jahr.
Mitglieder, die im laufenden Jahr aus dem Verein austreten, zahlen den vollen Jahresbeitrag für das laufende Jahr.
Der Vorstand entscheidet über geeignete Maßnahmen bei nicht ordnungsgemäßen Beitragszahlungen.
§ 3 Stundung, Erlaß, Fristverlängerung
Auf Antrag eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen über die Stundung, den Erlaß oder die Fristverlängerung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Das Mitglied hat seinen Antrag glaubhaft zu begründen. Das Mitglied bleibt jedoch weiterhin zur Beitragszahlung verpflichtet und hat diese zu leisten, sobald die hindernden Gründe entfallen sind.
§ 4 Inkrafttreten
Durch die Mitgliederversammlung vom 18. April 2010 wurde diese Beitragssatzung errichtet. Die Satzung tritt sofort in Kraft.
Für den Vorstand:
Vorsitzender: Ralf Windmüller
Schriftführer: Antje Thederjahn
Download der Beitragssatzung als pdf hier...
Aufnahmeformular
Download des Aufnahmeformulars hier...





